Headerbild
Private Volksschule Zwettl Logo
Headerbild
Eltern> Schulpflichtgesetz

 

Speiseplan

Schulpflichtgesetz und Schulunterrichtsgesetz

Allgemeine Schulpflicht

Mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt in Österreich die Schulpflicht, die neun Jahre umfasst.


Schulunterrichtsgesetz

Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers bzw. der Schülerin eher entsprochen wird. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers / der Klassenlehrerin zu entscheiden.


Ein Vorschulkind ist schulpflichtig, aber noch nicht schulreif. Es wird im Klassenverband mit den Kindern der 1. Schulstufe nach dem Lehrplan der Vorschule unterrichtet und erhält eine Besuchsbestätigung. Im Jahr darauf besucht es die 1. Schulstufe. Die Entscheidung zur „Noch-nicht-Schulreife“ kann von der Leiterin der Schule unter möglicher Beiziehung eines schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens erfolgen.

Das Vorschuljahr wird in die allgemeine Schulpflicht eingerechnet.


Vorzeitige Aufnahme

Wenn das Kind zwischen 1. September und 1. März des darauffolgenden Jahres geboren ist, können die Eltern um vorzeitige Aufnahme in die Volksschule ansuchen, mit der berechtigten Annahme, dass das Kind ohne Überforderung dem Unterricht folgen kann und die Schulreife und die soziale Reife erreicht hat. Der Schulleiter / die Schulleiterin stellt unter möglicher, aber nicht zwingender Hinzuziehung eines schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens die Schulreife fest, nachdem das Kind persönlich vorgestellt wurde.

Die vorzeitige Aufnahme kann bis zum 31. Dezember vom Schulleiter/von der Schulleiterin widerrufen werden, wenn sich in diesem Zeitraum herausgestellt hat, dass das Kind doch noch überfordert, also nicht schulreif ist.

Auch die Erziehungsberechtigten haben von sich aus das Recht, das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe wieder abzumelden, weil es ja noch nicht schulpflichtig ist. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe, jedoch über Anmeldung der Eltern das Recht dazu. Dieser Besuch wird in die neunjährige Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur dann eingerechnet, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.

 

 


Private Volksschule Zwettl des Vereins für Franziskanische Bildung

Klosterstraße 10, A-3910 Zwettl | Mobil: 0660 9929939 | Tel.: 02822/52318-31 / E-Mail: pvs.zwettl@noeschule.at


Eine Einrichtung des

Vereins für Franziskanische Bildung

www.vffb.or.at

Verein für Franziskanische Bildung Logo